DAS INVESTMENT.com befragte Syndikusanwältin Sarah Lemke, die für den Maklerpool Netfonds tätig ist, über Haftungsunterschiede zwischen Vertreter und Makler, sowie dem viel diskutierten Problem der Anbindung von Mehrfachvertretern an Maklerpools.
DAS INVESTMENT.com: Seit einiger Zeit wird diskutiert, ob ein Versicherungsvertreter im Einzelfall auch als Makler auftreten darf und ob sich ein Versicherungsvertreter einem Maklerpool anschließen darf. Manche Pools haben sich öffentlich zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvertretern in Form der Mehrfachvertreter bekannt, andere lehnen dies strikt ab. Wo steht Netfonds?
Sarah Lemke: Wir erhalten wöchentlich mindestens eine Anfrage eines Mehrfachvertreters, der sich an den Pool anbinden möchte. Wir lehnen dies strikt ab und versuchen den Vermittler zu überzeugen, in den Maklerstatus zu wechseln und sich dann anbinden zu lassen. Es kommt auch vor, dass Vermittler die für einen Vertragsschluss erforderlichen Unterlagen bei uns einreichen und wir erst durch einen Blick in das Vermittlerregister feststellen, dass der Vermittler Versicherungsvertreter ist. Dann ist mit dem betreffenden Vermittler eine Zusammenarbeit nicht möglich. Obwohl sich zwischenzeitlich sogar führende Vertreter verschiedener Industrie- und Handelskammern und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) eindeutig zu dieser Thematik geäußert haben, sind die Fakten vielen Vermittlern noch nicht bekannt. Zum Teil kommen Vermittler einige Monate nach ihrer ersten Anfrage wieder auf uns zu, nachdem sie sich zu einer Statusänderung entschieden haben.
DAS INVESTMENT.com: Warum wollen sich Mehrfachvertreter überhaupt Maklerpools anschließen?
Lemke: Ich gehe davon aus, dass sie das verbreiterte Produktspektrum eines Pools anbieten und natürlich auch von den weiteren Servicedienstleistungen eines Pools profitieren wollen. Vor Inkrafttreten der Erlaubnispflicht war die Unterscheidung Vertreter/Makler nicht zwingend erforderlich. Viele Vertreter haben auch nach Inkrafttreten der Erlaubnispflicht ihren Status einfach behalten, ohne zu prüfen, ob die von ihnen gewählte Berufsbezeichnung überhaupt mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmt.
DAS INVESTMENT.com: Was nach Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerrichtlinie unmittelbar zu Problemen führtÂ…
Lemke: Richtig, denn der Vermittler muss dem Kunden aufgrund der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) vor dem ersten Vertragsschluss offen legen, ob er als Makler tätig wird oder als Vertreter. Der Unterschied: Der Makler ist Interessenvertreter des Kunden, der Vertreter steht im Lager eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Der Makler muss seinem Rat, eine bestimmte Versicherung abzuschließen, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde legen (Paragraf 60 VVG). Der Vertreter muss hingegen nur offenlegen, mit welchen Versicherungsunternehmen er zusammenarbeitet.
DAS INVESTMENT.com: Also fürchten viele Vertreter den Maklerstatus?
Lemke: Viele Vermittler beantragen keine Erlaubnis als Versicherungsmakler, weil sie fürchten, den Anforderungen, die an einen Versicherungsmakler gestellt werden, nicht gerecht werden zu können. Gesetzlich ist nicht geregelt, was eine “hinreichende Zahl” im Sinne des Paragraf 60 VVG ist, dies wird gegebenenfalls auch erst die Rechtsprechung entscheiden. Sie sehen – zu Recht – eine stärkere Haftungsproblematik für den Makler als für den (Mehrfach-)Vertreter.
DAS INVESTMENT.com: Aber der Makler kann doch seine Produktauswahl gegenüber dem Kunden begrenzen.
Lemke: Richtig, dies ist vielen Vermittlern aber nicht bekannt. Der Makler muss seinem Rat nicht eine hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde legen, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Mit diesem Hinweis kann der Makler seine Haftung begrenzen. Ferner haftet derjenige, der gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler auch wie ein Versicherungsmakler (Paragraf 59 VVG), man spricht insofern vom “Pseudomakler”
DAS INVESTMENT.com: Was bedeutet das konkret?
Lemke: Diejenigen Vermittler, die sich als Vertreter registrieren lassen, gegenüber dem Kunden jedoch als Makler auftreten, haften uneingeschränkt als Makler. Diejenigen Vermittler, die sich als Makler eintragen lassen und auf eine eingeschränkte Versichererauswahl hinweisen, stellen sich demgegenüber besser, da sie ihrem Rat gerade nicht mehr die “hinreichende Zahl” an Versicherern und Versicherungsverträgen zu Grunde legen müssen. Die Registrierung als Vertreter führt nur dann zu einer haftungsrechtlich besseren Position des Vermittlers, wenn er korrekt als Vertreter auftritt und gegenüber dem Kunden offen legt, mit welchen Versicherungsunternehmen er Agenturverträge unterhält und darüber hinaus Verträge anderer Versicherer nicht anbietet.
DAS INVESTMENT.com: Welche Konsequenzen kann eine solch “falsches” Auftreten haben?
Lemke: Unabhängig von der erweiterten Haftpflicht begeht der Versicherungsvertreter, der als Makler auftritt beziehungsweise handelt, unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem verstößt er gegen die ihm nach dem beziehungsweise den Agenturverträgen obliegenden Pflichten.
DAS INVESTMENT.com: Kann es auch für Maklerpools Konsequenzen haben, wenn sie Versicherungsvertreter anbinden?
Lemke: Ich halte eine Zusammenarbeit haftungs- und aufsichtsrechtlich für bedenklich. Soweit Mehrfachagenten eine Ordnungswidrigkeit durch die Anbindung an einen Pool begehen, besteht die Gefahr einer Teilnehmerschaft der Organe des Pools an der Ordnungswidrigkeit. Pools verpflichten sich ferner gegenüber ihren Produktpartnern, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen und die bei ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Es macht sich nicht gut, wenn ein Pool wissentlich Kooperationen mit Vermittlern eingeht, die ihrerseits gegen Verträge mit Dritten und gegen das Gewerberecht verstoßen.
DAS INVESTMENT.com: Gibt es weitere Bedenken?
Lemke: Ferner sind die Pools grundsätzlich Bestandteil der Vermittlungskette und beanspruchen für sich umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovisionen gemäß Paragraf 4 Nr. 11 UStG. Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Pool sich zum Einen hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung auf eine Vermittlungstätigkeit beruft, zum Anderen aber argumentiert, Mehrfachvertretern würden nur unterstützende Dienstleistungen angeboten. Dies wären gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen. Soweit haben die Vertreter einiger Pools wahrscheinlich nicht gedacht.
Hintergrund: Seit 22. Mai 2007 zählen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung zum erlaubnispflichtigen Gewerbe. In der Regel wird eine Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit benötigt. Spätestens zum 1. Januar 2009 musste sich jeder gewerblich tätige Versicherungsvermittler ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen, die letzte Übergangsfrist endete am 31. März 2009 (DAS INVESTMENT.com berichtete).
In Paragraf 34d GewO wird zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherungsmakler unterschieden. Der Vermittler muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter oder alternativ als Versicherungsmakler beantragt. Die Art der erteilten Erlaubnis wird ins Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
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